Die Einstufung der Biostoffe in 4 Risikogruppen sowie verschiedene
Vorschriften und Regeln
helfen, mögliche Gefährdungen richtig einzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich müssen Sie von
einer Infektionsgefährdung ausgehen, wenn Biostoffe der Risikogruppe 2 oder höher auftreten.
Die Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen beruht auf der Fähigkeit, Infektionen beim gesunden Menschen hervorzurufen. Die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen müssen zusätzlich ermittelt werden.
Risikogruppen und Schutzstufen | |||
Risikogruppe | Beschreibung | Maßnahmen nach Schutzstufe | Quellen zur Einstufung |
1 |
Krankheit beim Menschen
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1 |
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG TRBA 460, 462, 464, 466, 468 DGUV Information 213-88 bis 093 Mikroorganismen-Dossiers der BG RCI |
2 |
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3 ⁄ 3** |
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4 |
Die zentrale Vorschrift bei Tätigkeiten mit Biostoffen ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) mit den grundlegenden und zusätzlichen Schutzmaßnahmen.
Je nach Branche und Arbeitsbereich sind jedoch häufig spezifischere bzw. ergänzende Maßnahmen nötig, die in den technischen Regelwerken für Biostoffe zu finden sind (TRBA).
Biostoffe der Risikogruppe 1 sind solche, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Beispiele: Bakterien und Pilze zur Herstellung von Joghurt, Käse, Bier etc.
Biostoffe der Risikogruppe 2 sind solche, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
Beispiele: Bakterium Clostridium tetani (Wundstarrkrampf), Hepatitis A-Virus
Biostoffe der Risikogruppe 3 sind solche, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Beispiele: Mycobacterium tuberculosis (Tuberkulose), Gelbfieber-Virus
Bei bestimmten Biostoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in den Einstufungslisten mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.
Beispiele: Hepatitis B-Virus, Tollwut-Virus
Biostoffe der Risikogruppe 4 sind solche, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Beispiele: Pocken-Virus, Ebola-Virus