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Für eine effektive Lüftung bei Beschichtungs- und Klebearbeiten liegen
spezielle
Anforderungen und
Richtwerte vor.
Mit der folgenden Formel können sie den Mindestvolumenstrom auch anhand der unteren Explosionsgrenze (UEG) des verwendeten Gefahrstoffes berechnen.
Vmin
- erforderlicher Mindestvolumenstrom in m3/h
k
- Verbrauch an brennbaren Gefahrstoffen in g/h
Czul
- zulässige Konzentration an brennbaren Gefahrstoffen im Raum in g/m3. Das sind 50 % der UEG des verwendeten Stoffes oder, wenn die UEG nicht bekannt ist, 20 g/m3.
f
- Sicherheitszuschlag
f = 5 bei Räumen mit ungünstigen Strömungsverhältnissen
(z.B. Schiffsräume, Behälter mit Einbauten oder Brückenträger)
f = 1 bei idealen Strömungsverhältnissen
(z.B. Rohrleitungen)
Berechnungsbeispiel
Ein Beschichter verspritzt in einem Schiffsraum 40 l Farbe pro Stunde (40 l/h). Das spezifische Gewicht der Farbe beträgt 1,2 kg/dm3. Der Lösemittelanteil beträgt 10 %.
1. Berechnung des Verbrauchs (k):
Gemäß der vorliegenden Formel wird zunächst k, dass heißt der Verbrauch an Lösemitteln in einer Stunde ermittelt:
Gesamtverbrauch: 40 l/h (1 l ~ 1 dm3 ~ 40 dm3/h) spezifisches Gewicht der Farbe: 1,2 kg/dm3 Lösemittelanteil: 10 %
40 dm3/h · 1,2 kg/dm3 = 48 kg/h
10 % von 48 kg/h: 4,8 kg/h bzw. 4.800 g/h
2. Berechnung des Mindestvolumenstroms:
Da im Schiffsraum ungünstige Strömungsverhältnisse herrschen, wird ein Sicherheitszuschlag von f = 5 veranschlagt. Für die zulässige Konzentration der Lösemittel (Czul) wird mit den pauschal festgelegten 20 g/m3 gerechnet, da die UEG nicht bekannt ist.
Vmin = (5 · 4.800 g/h) / 20 g/m3
Vmin = 1.200 m3/h
Unter Verwendung der vorgeschriebenen Mindestzuluftrate von 300 m3/kg käme man auf einen Mindestvolumenstrom von
300 m3/kg · 4,8 kg/h = 1.440 m3/h.
Vgl. TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern", Abs. 5.2
Beschichtungs- und Klebearbeiten, die keine
Aerosole bilden, sind z.B. das Rollen oder
Streichen. Durch die
Verwendung
von Sprühdüsen hingegen können Aerosole entstehen.
Der Mindestvolumenstrom bezieht sich auf einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für das eingesetzte Lösemittel von 440 mg/m3.
Bei einem zu starken Volumenstrom haften z.B. bestimmte Beschichtungen nicht mehr.