Beim
Freimessen ermitteln Sie mit geeigneten
Messverfahren die Gefahrstoffkonzentration bzw. den
Sauerstoffgehalt im
Behälter, um die Umgebungsatmosphäre für die Mitarbeiter als sicher
einzustufen oder weitere
Schutzmaßnahmen
einzuleiten.
Wann?
In vielen Fällen wird nach der Freigabe auch kontinuierlich während der Arbeit gemessen (Überwachung).
Wer?
Das Freimessen ist äußerst wichtig und bedarf großer Sorgfalt. Deshalb darf nur eine Person mit
erforderlicher
Fachkunde beauftragt werden.
Für eine kontinuierliche Überwachung während der Arbeit kann auch der Sicherungsposten herangezogen werden, der zu diesem Sachverhalt
unterwiesen wurde.
Häufig liegt für den gemessenen Gefahrstoff z.B. ein
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) vor, der mit dem
Messergebnis
verglichen werden kann. Die Grenzwerte können Sie der TRGS 900, den Sicherheitsdatenblättern oder den
Internetdatenbanken GESTIS oder GisChem entnehmen.
Liegt kein Grenzwert vor, können als Richtwerte die alten TRK- bzw. MAK-Werte oder ausländische Werte wie TLV herangezogen werden. Hier muss in jedem Fall nachgewiesen werden können, dass mit den eingeleiteten Schutzmaßnahmen die Gefahrstoffkonzentration verringert wird.
Neben den stoffbezogenen Informationen (z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller) ist es besonders wichtig, auch die speziellen betrieblichen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einzuschätzen. Hierzu müssen Sie die Gefahrstoffkonzentration am Arbeitsplatz ermitteln. Aus dem Messergebnis, das Sie im Erlaubnisschein dokumentieren, leiten Sie schließlich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ab.
In einigen Fällen kann es zu einem plötzlichen Gefahrstoffausstoß in einer sonst sicheren Arbeitsatmosphäre kommen. Deshalb sollte der einfahrende Mitarbeiter ein direktanzeigendes Gerät mit sich führen, das ihn vor erhöhter Gefahrstoffkonzentration sofort warnt.
Die fachkundige Person muss insbesondere
Fachkundig sind z.B. Personen über 18 Jahre, die nach den Inhalten des folgenden Grundsatzes ausgebildet wurden: DGUV Grundsatz 313-002 „Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004 – Teil 1“. Den Grundsatz finden Sie im Menüpunkt „Umsetzungshilfen“ dieses Programms.
Werden dazu Gaswarngeräte eingesetzt, ist keine Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich. Der Sicherungsposten muss mindestens in der Bedienung des Geräts unterwiesen sein und wissen, was bei einem Gerätealarm zu tun ist.