Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer eine zuverlässige und
weisungsbefugte Person benennen, die als
Aufsichtführender
fungiert.
Der Aufsichtführende
Für diese verantwortungsvollen Aufgaben muss der Aufsichtführende mit den zu tätigenden Arbeiten, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bestens vertraut sein.
Als weisungsbefugter Aufsichtführender kommen z.B. Unternehmer, Betriebsleiter, Schichtmeister/-leiter oder Vorarbeiter in Betracht.
Welcher Zeitabstand für die Kontrollen angemessen ist, kann nicht pauschal festgelegt werden. Die Zeitabstände sind abhängig
Beispiele
Beteiligte | Kontrollen |
neue Partnerfirma (Zuverlässigkeit noch nicht bekannt) | mehrmals am Tag |
zuverlässiger Sicherungsposten des eigenen Unternehmens, der kompetent intervenieren kann | Kontrolle durch den Sicherungsposten ist i.d.R. ausreichend |
zuverlässige eigene Mitarbeiter, die unter Berücksichtigung festgelegter Standard-Sicherungsmaßnahmen arbeiten | zu Beginn und zum Ende der Arbeiten |
Der Aufsichtführende muss nicht ständig unmittelbar zugegen sein, sollte sich aber gut erreichbar auf dem Betriebsgelände aufhalten.